Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschuldigte den Auftrag eigentlich zuerst gar nicht annehmen wollte, dann aber doch hinging, weil der Privatkläger ihr am Telefon CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hatte («doch neugierig geworden»). Bei dieser Motivationslage ist höchst unwahrscheinlich, dass sich die Beschuldigte nicht für den genauen, erhaltenen Betrag interessiert und die erhaltene Banknote nicht näher in Augenschein genommen haben soll. Die angebotenen CHF 1'000.00 waren der Grund, weshalb die Beschuldigte auf die telefonische Anfrage hin überhaupt zum Auftrag gefahren ist.