Sie habe zuerst gelacht, worauf der Privatkläger noch unverschämter geworden sei. Wider besseren Wissens (sie habe den Ärger eigentlich «gerochen»), aber doch neugierig geworden, habe sie einen ebenfalls am Bahnhof stehenden Chauffeur gefragt, ob er mit ihr eine Doublette fahren würde. Er habe bejaht und sie seien gemeinsam in ihrem Taxi in die D.________ (Strasse) gefahren (pag. 39). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschuldigte den Auftrag eigentlich zuerst gar nicht annehmen wollte, dann aber doch hinging, weil der Privatkläger ihr am Telefon CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hatte («doch neugierig geworden»).