An der polizeilichen Einvernahme, rund zwei Wochen nach dem Vorfall, schilderte die Beschuldigte sodann, der Privatkläger habe ihr eine Note in die Hand gedrückt, die zwei Mal gefaltet gewesen sei. Sie sei der Meinung gewesen, dass es sich um eine CHF 200.00 Note handle (pag. 14 Z. 30 ff.). Sie habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass sie eine CHF 200.00 Note erhalte und dies auch nicht schlecht sei (pag. 16 Z. 123 f.). Als der Privatkläger sie später angerufen habe um abzurechnen, habe sie in ihr Portemonnaie geschaut. Dort hätten sich aber weder eine CHF 1'000.00 noch eine CHF 200.00 Note befunden. Sie sei der Meinung, dass sie die erhaltene Note in ihr Portemonnaie gelegt habe.