Die Beschuldigte stellte diese Ausführungen nicht in Frage (vgl. pag. 76 Z. 14; keine Ergänzungsfragen). Zudem hatte auch der Privatkläger in seiner Erstaussage spontan ausgesagt, er habe gehört, wie die Beschuldigte den Polizisten vor Ort gesagt habe, sie habe von ihm zwei CHF 50.00 Noten erhalten (pag. 8 Z. 45 f.). Am Tag seiner Einvernahme lag weder der Anzeigerapport vor noch hatte der Privatkläger Kenntnis vom Wahrnehmungsbericht. An der polizeilichen Einvernahme, rund zwei Wochen nach dem Vorfall, schilderte die Beschuldigte sodann, der Privatkläger habe ihr eine Note in die Hand gedrückt, die zwei Mal gefaltet gewesen sei.