Es lässt sich somit aus dem Umstand, dass sie von Anfang an angab, vom Privatkläger telefonisch CHF 1'000.00 angeboten erhalten zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschuldigte betonte in ihren Aussagen stets, dass sie sich bezüglich Wert der erhaltenen Banknote(n) nicht sicher sei und es sich lediglich um Annahmen ihrerseits handle (vgl. pag. 14 Z. 31 f., Z. 41 f.; pag. 16 Z. 123 f., Z. 138 ff.; pag. 17 Z. 151 ff.; pag. 70 Z. 2 f., Z. 15). In ihrer ersten Reaktion, nur wenige Stunden nach dem Vorfall, machte sie gegenüber der Polizei indes widersprüchliche Aussagen, die sich auch durch ihre späteren Aussagen nicht schlüssig erklären lassen.