3 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob es sich bei der übergebenen Banknote tatsächlich um eine CHF 1'000.00 Note handelte. Weiter wird bestritten, dass eine massgebliche Alkoholisierung des Privatklägers für die Beschuldigte erkennbar war. Schliesslich bestreitet die Beschuldigte, dass der Privatkläger bis auf eine CHF 1'000.00 Note kein Geld mit sich führte (pag. 156; pag. 160).