Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert war. Bei ihm wurde am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr, nachdem er noch einmal mit dem Auto seiner Mutter von zu Hause losgefahren war und daraufhin polizeilich angehalten wurde, eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Die erste A-Probe mit Testgerät ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l, die A-Probe mit Messgerät sodann 0.82 mg/l (pag. 1 f.; vgl. auch pag. 78 f.).