Die Beschuldigte folgte den beiden mit ihrem Taxi. Der Privatkläger übergab der Beschuldigten noch vor dieser Fahrt eine Banknote. Als sie beim Privatkläger angekommen waren, stieg dieser aus und ging davon. Die Beschuldigte lud E.________ auf und fuhr mit dem Taxi davon. Sie gab dem Privatkläger unbestrittenermassen weder bei der Übergabe der Banknote noch nach der Fahrt Rückgeld. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert war.