Sie habe dem Privatkläger kein Rückgeld auf die CHF 1'000.00 Note herausgegeben und dessen Schwäche im Urteilsvermögen (aufgrund Alkoholkonsums) ausgebeutet (pag. 23). Unbestritten ist, dass der Privatkläger in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2020 bei der Beschuldigten telefonisch ein Taxi mit zwei Fahrern bestellt hat. Die Beschuldigte organisierte daraufhin einen Berufskollegen (E.________) und fuhr mit diesem zur D.________ (Strasse) in Thun. Anschliessend fuhr E.________ den Privatkläger im Auto der Mutter des Privatklägers nach Hause. Die Beschuldigte folgte den beiden mit ihrem Taxi.