6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 10. November 2020 (pag. 23 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachverhalt, angeblich begangen am 6. Juni 2020 um ca. 00:30 Uhr in Steffisburg, zur Last gelegt: Die Beschuldigte soll vor der Taxifahrt vom Privatkläger eine CHF 1'000.00 Note entgegengenommen haben und daraufhin die Taxifahrt von der D.________ (Strasse) in Thun an das Domizil des Privatklägers ausgeführt haben. Sie habe dem Privatkläger kein Rückgeld auf die CHF 1'000.00 Note herausgegeben und dessen Schwäche im Urteilsvermögen (aufgrund Alkoholkonsums) ausgebeutet (pag.