391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe eines erstinstanzlich gesprochenen Tagessatzes (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung