Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen und erachtete damit den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 180 f.). 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt (pag. 149; pag. 151; pag. 172 f.; pag. 177).