Gestützt auf die Verfügung vom 17. November 2021 (pag. 141 f.) erklärten sich der Privatkläger am 18. November 2021 telefonisch (pag. 143) und die Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (pag. 146) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden, welches mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 angeordnet wurde (pag. 148 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 begründete die Beschuldigte ihre Berufung (pag. 153 ff.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen und erachtete damit den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag.