Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 456 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Wucher Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 3. August 2021 (PEN 21 222) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 3. August 2021 (pag. 80 ff.) des Wuchers, begangen am 6. Juni 2020 in Steffisburg, schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 480.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 und zu den Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'720.00 (pag. 81, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Weiter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 940.00 Schadenersatz an C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger). Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 81, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 12. August 2021 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 85). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2021 (pag. 121 f.) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 131 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 139 f.). Ge- stützt auf die Verfügung vom 17. November 2021 (pag. 141 f.) erklärten sich der Privatkläger am 18. November 2021 telefonisch (pag. 143) und die Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (pag. 146) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden, welches mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 angeordnet wurde (pag. 148 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 be- gründete die Beschuldigte ihre Berufung (pag. 153 ff.). Mit Verfügung vom 21. Ja- nuar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen und erachtete damit den Schriftenwechsel als abge- schlossen (pag. 180 f.). 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschuldigten eingeholt (pag. 149; pag. 151; pag. 172 f.; pag. 177). 4. Anträge der Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten folgen- de Anträge (pag. 154): 1. Die Berufungsführerin sei vom Vorwurf des Wuchers, angeblich begangen am 6. Juni 2020 in Steffisburg, freizusprechen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerle- gen. 2 3. Der Berufungsführerin sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Ho- norarnote zuzusprechen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe eines erstinstanzlich gesprochenen Tages- satzes (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 10. November 2020 (pag. 23 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachverhalt, angeblich begangen am 6. Juni 2020 um ca. 00:30 Uhr in Steffisburg, zur Last gelegt: Die Beschuldigte soll vor der Taxifahrt vom Privatkläger eine CHF 1'000.00 Note entgegengenommen haben und daraufhin die Taxifahrt von der D.________ (Strasse) in Thun an das Domizil des Privatklägers ausgeführt haben. Sie habe dem Privatkläger kein Rückgeld auf die CHF 1'000.00 Note herausgegeben und dessen Schwäche im Urteilsvermögen (aufgrund Alkoholkonsums) ausgebeutet (pag. 23). Unbestritten ist, dass der Privatkläger in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2020 bei der Beschuldigten telefonisch ein Taxi mit zwei Fahrern bestellt hat. Die Beschul- digte organisierte daraufhin einen Berufskollegen (E.________) und fuhr mit die- sem zur D.________ (Strasse) in Thun. Anschliessend fuhr E.________ den Pri- vatkläger im Auto der Mutter des Privatklägers nach Hause. Die Beschuldigte folgte den beiden mit ihrem Taxi. Der Privatkläger übergab der Beschuldigten noch vor dieser Fahrt eine Banknote. Als sie beim Privatkläger angekommen waren, stieg dieser aus und ging davon. Die Beschuldigte lud E.________ auf und fuhr mit dem Taxi davon. Sie gab dem Privatkläger unbestrittenermassen weder bei der Überg- abe der Banknote noch nach der Fahrt Rückgeld. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholi- siert war. Bei ihm wurde am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr, nachdem er noch einmal mit dem Auto seiner Mutter von zu Hause losgefahren war und daraufhin polizeilich angehalten wurde, eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Die erste A-Probe mit Testgerät ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l, die A-Probe mit Messgerät sodann 0.82 mg/l (pag. 1 f.; vgl. auch pag. 78 f.). 3 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob es sich bei der übergebenen Banknote tatsächlich um eine CHF 1'000.00 Note handelte. Weiter wird bestritten, dass eine massgebliche Alkoholisierung des Privatklägers für die Beschuldigte erkennbar war. Schliesslich bestreitet die Beschuldigte, dass der Privatkläger bis auf eine CHF 1'000.00 Note kein Geld mit sich führte (pag. 156; pag. 160). 7. Allgemeine Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wie auch der Aussagenanalyse treffend festgehalten. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 102 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 69 ff.), des Privatklägers (pag. 7 ff.; pag. 72 f.) und des Zeugen F.________ (pag. 74 ff.) sowie die weiteren Beweismittel (Berichtsrapport bzw. Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 [pag. 10 ff.], Anzeigerapport vom 22. Juni 2020 [pag. 1 ff.] und Ein- sprachebegründung vom 13. Mai 2021 [pag. 47 ff.]) korrekt wiedergegeben (pag. 105 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwie- sen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzel- nen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung. 9. Beweiswürdigung 9.1 Schlussfolgerung der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen des Privatklägers und des Polizisten F.________ ab und kam zum Schluss, dass der Privatkläger der Beschuldigten eine CHF 1'000.00 Note übergeben habe. Er habe diese Note bis zur Ankunft der Beschuldigten in der Hand gehalten und habe sein Portemonnaie nicht wieder hervorgenommen (pag. 111, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9.2 Aussageverhalten der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den gegen sie erhobenen Tatvorwurf. Sie gab an der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 13 ff.) zu Protokoll, der Privat- kläger habe ihr am Telefon CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten (pag. 14 Z. 26 f.). Aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 (pag. 10 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte dies bereits vor Ort gegenüber den beiden Polizisten angegeben hatte (pag. 12). Die Polizei führte dazu aus, der Privatkläger habe auch bereits nach ihrer Ankunft statt der Identitätskarte eine CHF 1'000.00 Note aus seinem Portemonnaie hervorgeholt und mit dieser vor ihrem Gesicht herumgewedelt. Sie hätten mitbekommen, wie er mit diversen Taxifahrern telefoniert und dabei mehr- fach gesagt habe, er bezahle CHF 1'000.00 dafür, dass sie ihn und sein Auto nach Hause stellen würden (pag. 11). Die Verteidigung wies darauf hin, dass die Be- schuldigte mit ihrer (Erst-)Aussage die angebotenen CHF 1'000.00 von sich aus erwähnte, ohne zu wissen, ob die Polizisten das Telefongespräch zwischen ihr und dem Privatkläger mitgehört hatten oder ob der Privatkläger ihnen davon berichtet 4 hatte (pag. 157; pag. 161). Dieser Feststellung kann sich die Kammer nicht ansch- liessen. In Anbetracht des Verhaltens des Privatklägers am Telefon und ihres späteren Aufgebots durch die Polizei musste die Beschuldigte anlässlich der ersten Fragen der Polizei vor Ort damit rechnen, dass diese bereits Kenntnis vom telefo- nisch gebotenen Entgelt hatte. Es lässt sich somit aus dem Umstand, dass sie von Anfang an angab, vom Privatkläger telefonisch CHF 1'000.00 angeboten erhalten zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschuldigte betonte in ihren Aussagen stets, dass sie sich bezüglich Wert der erhaltenen Banknote(n) nicht sicher sei und es sich lediglich um Annahmen ihrer- seits handle (vgl. pag. 14 Z. 31 f., Z. 41 f.; pag. 16 Z. 123 f., Z. 138 ff.; pag. 17 Z. 151 ff.; pag. 70 Z. 2 f., Z. 15). In ihrer ersten Reaktion, nur wenige Stunden nach dem Vorfall, machte sie gegenüber der Polizei indes widersprüchliche Aussagen, die sich auch durch ihre späteren Aussagen nicht schlüssig erklären lassen. Gemäss polizeilichem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 habe die Be- schuldigte, angesprochen auf die CHF 1'000.00 Note, zuerst gesagt, der Privatklä- ger habe mit zwei CHF 50.00 Noten bezahlt und dann, er habe mit einer CHF 200.00 Note bezahlt (pag. 12). Diese ersten Aussagen der Beschuldigten wurden vom Polizisten F.________ anlässlich der Hauptverhandlung parteiöffent- lich bestätigt (pag. 75 Z. 29 ff.). Die Beschuldigte stellte diese Ausführungen nicht in Frage (vgl. pag. 76 Z. 14; keine Ergänzungsfragen). Zudem hatte auch der Pri- vatkläger in seiner Erstaussage spontan ausgesagt, er habe gehört, wie die Be- schuldigte den Polizisten vor Ort gesagt habe, sie habe von ihm zwei CHF 50.00 Noten erhalten (pag. 8 Z. 45 f.). Am Tag seiner Einvernahme lag weder der Anzei- gerapport vor noch hatte der Privatkläger Kenntnis vom Wahrnehmungsbericht. An der polizeilichen Einvernahme, rund zwei Wochen nach dem Vorfall, schilderte die Beschuldigte sodann, der Privatkläger habe ihr eine Note in die Hand gedrückt, die zwei Mal gefaltet gewesen sei. Sie sei der Meinung gewesen, dass es sich um eine CHF 200.00 Note handle (pag. 14 Z. 30 ff.). Sie habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass sie eine CHF 200.00 Note erhalte und dies auch nicht schlecht sei (pag. 16 Z. 123 f.). Als der Privatkläger sie später angerufen habe um abzurechnen, habe sie in ihr Portemonnaie geschaut. Dort hätten sich aber weder eine CHF 1'000.00 noch eine CHF 200.00 Note befunden. Sie sei der Meinung, dass sie die erhaltene Note in ihr Portemonnaie gelegt habe. Es könne aber auch sein, dass sie die Note in die Mittelkonsole oder in das Seitenfach der Tür gelegt habe. Dort sei sie aber auch nicht gewesen. Sie habe E.________ [ihrem Begleiter] CHF 50.00 für die Fahrt gegeben. Deshalb habe sie dann gedacht, dass der Privatkläger ihr vielleicht nur CHF 50.00 gegeben habe. Sie habe überall gesucht, habe aber weder eine CHF 1'000.00 noch eine CHF 200.00 Note bei sich oder im Fahrzeug gefunden (pag. 14 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts vom 12. Juni 2020, wo- nach sie zuerst gesagt habe, der Privatkläger habe mit zwei CHF 50.00 Noten be- zahlt und dann, er habe mit einer CHF 200.00 Note bezahlt, führte die Beschuldigte aus, sie habe sich überlegt, was passiert sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine CHF 200.00 Note erhalten habe. Die Note sei aber nirgends zu finden gewe- sen. Sie habe versucht, sich das Ganze zu erklären und sei zum Schluss gekom- men, dass der Privatkläger vielleicht nur CHF 50.00 bezahlt habe (pag. 16 f. Z. 147 ff.). Mittlerweile sei sie sich zu 95% sicher, dass der Privatkläger mit einer 5 CHF 50.00 Note bezahlt habe. Zu 5% könne es sein, dass sie die Note verloren habe oder diese gestohlen worden sei (pag. 17 Z. 156 ff.). Auch an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger habe ihr eine zweifach gefaltete Note in die Hand gedrückt. Es sei dunkel gewesen und sie habe von der Farbe und der Suggestion her eine CHF 200.00 Note wahrge- nommen (pag. 70 Z. 1 ff.). Von ausdrücklich zwei erhaltenen CHF 50.00 Noten, wie in ihren ersten Aussagen gegenüber der Polizei geltend gemacht, war in beiden protokollierten Einvernah- men der Beschuldigten sodann keine Rede mehr. Vielmehr gab sie mehrfach an, sie habe lediglich eine Note erhalten (vgl. pag. 14 Z. 30 ff.; pag. 16 Z. 123 f., Z. 139 f.; pag. 17 Z. 151 ff., Z. 156 ff.; pag. 70 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte schilderte weiter, der Privatkläger habe sich am Telefon sehr frech verhalten und in einem unverschämten, angeberischen Ton gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr CHF 1'000.00 zahlen werde, wenn sie ihn und sein Fahrzeug nach Hause stellen würde. Sie habe bereits am Telefon gedacht, dass das wohl Ärger geben könnte (pag. 14 Z. 25 ff.; pag. 15 Z. 72). In ihrer schriftlichen Einsprachebegründung vom 13. Mai 2021 (pag. 47 ff.) ergänzte die Beschuldigte, der Privatkläger habe am Telefon einen unverschämten Ton angeschlagen und er- klärt, er gebe ihr einen Tausender, wenn sie sofort komme. Sie habe zuerst ge- lacht, worauf der Privatkläger noch unverschämter geworden sei. Wider besseren Wissens (sie habe den Ärger eigentlich «gerochen»), aber doch neugierig gewor- den, habe sie einen ebenfalls am Bahnhof stehenden Chauffeur gefragt, ob er mit ihr eine Doublette fahren würde. Er habe bejaht und sie seien gemeinsam in ihrem Taxi in die D.________ (Strasse) gefahren (pag. 39). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschuldigte den Auftrag eigent- lich zuerst gar nicht annehmen wollte, dann aber doch hinging, weil der Privatklä- ger ihr am Telefon CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hatte («doch neugierig geworden»). Bei dieser Motivationslage ist höchst unwahrscheinlich, dass sich die Beschuldigte nicht für den genauen, erhaltenen Betrag interessiert und die erhalte- ne Banknote nicht näher in Augenschein genommen haben soll. Die angebotenen CHF 1'000.00 waren der Grund, weshalb die Beschuldigte auf die telefonische An- frage hin überhaupt zum Auftrag gefahren ist. Ihre Aussage, wonach sie zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, sie erhalte eine CHF 200.00 Note und dies sei auch nicht schlecht (pag. 16 Z. 123 f.), erscheint daher nicht glaubhaft. Auffallend und widersprüchlich ist zudem, dass die Beschuldigte an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sie hätte auch CHF 1'000.00 genom- men (pag. 70 Z. 43), während sie an der polizeilichen Einvernahme noch ausge- sagt hatte, bei einer CHF 1’000.00 Note hätte sie kein gutes Gefühl gehabt, eine CHF 200.00 Note hätte sie genommen, wegen der Prostitution. Auch bei einer CHF 200.00 Note wäre sie nach dem Anruf [des Privatklägers] abrechnen gegan- gen, wenn sie die Note gefunden hätte (pag. 17 Z. 163 ff.). Ihre Erstaussage, wo- nach sie bei einer CHF 1'000.00 Note kein gutes Gefühl gehabt hätte, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden, angesichts der vorerwähnten Erkenntnis, dass sie den Auftrag überhaupt nur wegen der Neugier über den angebotenen Tausender angenommen hatte (pag. 47). 6 Die Beschuldigte bestreitet sodann, das Mass der Alkoholisierung des Privatklä- gers erkannt zu haben. Ihre Aussagen dazu erfolgten jedoch erst, nachdem ihr ausdrücklich vorgehalten worden war, sie habe den alkoholisierten Zustand des Privatklägers ausgenutzt (pag. 13 Z. 4 f.). Die Beschuldigte war in der Folge sicht- lich darum bemüht klarzustellen, dass der Privatkläger gar nicht so alkoholisiert auf sie gewirkt habe. Auf Frage nach seinem Zustand meinte sie, das sei schwer zu sagen. Er habe sicher etwas getrunken. Der Privatkläger sei aber relativ gradlinig auf sie zugekommen, habe sich durch die Beifahrertüre gelehnt und ihr die Note entgegengestreckt. Sie hätte nicht beschwören können, dass er alkoholisiert gewe- sen sei. Er habe nicht gelallt und habe sich gerade bewegt. Sie habe bei ihm kei- nen Alkohol gerochen. Mehr aus Erfahrung habe sie das Gefühl gehabt, dass er etwas getrunken habe. Die Polizei sei vor Ort gewesen und der Privatkläger sei nicht selber gefahren (pag. 15 Z. 75 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe den Alkoholkonsum des Privatklägers eigentlich nicht feststellen können. Er sei gerade gelaufen. Sie habe vorausgesetzt, dass Al- kohol im Spiel gewesen sei, weil die Polizei vor Ort gewesen sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nicht sagen können, dass er alkoholisiert gewesen sei (pag. 69 Z. 39 ff.). Angesichts der beim Privatkläger am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l bzw. 0.82 mg/l (pag. 78; pag. 1 f.) und seines im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebenen Zustands («Herr C.________ machte einen sichtlich alkoholisierten sowie aggres- siven Eindruck. Er hatte eine schwankende Gangart und gab uns lauthals zu spüren, dass ihn unsere Anwesenheit nicht gross interessierte» pag. 11), erschei- nen die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als Schutzbehauptung. Sie wusste zudem, dass sie gerufen wurde, weil der Privatkläger aufgrund seines Al- koholkonsums nicht mehr fahren konnte. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger gemäss ihren eigenen Aussagen bereits am Telefon sehr frech verhalten und in ei- nem unverschämten, angeberischen Tonfall gesprochen habe (pag. 14 Z. 25 f.; pag. 15 Z. 72). Schriftlich machte die Beschuldigte zudem geltend, der Privatkläger habe sich bestimmt nicht in einer Notlage befunden, das ganze Gehabe sei wohl einfach Angeberei eines Angetrunkenen gewesen (pag. 48). Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten zu ihrem eigenen Schutz in der Tendenz bagatellisierend und beschönigend. Soweit sie geltend machte, sie habe auch bei der Geldübergabe keinen Alkoholgeruch wahrgenommen, ist zumindest fraglich, ob sie dem Privatkläger für eine derartige Feststellung überhaupt nahe ge- nug gekommen war. Gemäss ihren eigenen Angaben fand die Geldübergabe durch die Beifahrertüre statt (pag. 15 Z. 77). Zeuge F.________ könne den Handwechsel der Note nicht gesehen haben, ihr Auto sei ein Caddy und habe eine hohe Armatur (vgl. pag. 16 Z. 114 ff.). Auch Zeuge F.________ gab in Bestätigung des Wahr- nehmungsberichts zu Protokoll, die Geldübergabe habe auf der anderen Seite des Taxis stattgefunden, nämlich durch die offene Beifahrertüre vor dem immer noch im Auto sitzenden E.________ durch (pag. 75 Z. 38 ff. sowie pag. 11). Der Privatklä- ger kam somit nicht in unmittelbare Nähe der Beschuldigten, so dass diese in Be- zug auf einen allfälligen Alkoholatem wohl eher keine zuverlässige Feststellung machen konnte. Umso auffälliger ist, dass sie das Gegenteil behauptet. 7 Durch das Öffnen der Beifahrertüre muss zudem auch die Innenbeleuchtung der Führerkabine angegangen sein, welche selbst bei schwacher Leuchtkraft eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Grasgrün der CHF 50.00 Note, dem Oliv- grün der CHF 200.00 Note und dem Violett der CHF 1'000.00 Note zulässt, jeden- falls für Fahrer, welche beruflich regelmässig mit Bargeldabrechnungen zu tun ha- ben. Hinzu kommt, dass sich die grafische Optik dieser drei Banknoten bei Be- trachtung aus Armlänge deutlich unterscheidet, egal auf welche Art und wie oft die Faltung erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldig- ten auch bezüglich Verwechslung des Notenwerts als reine Schutzbehauptung. Ebenfalls unbehelflich und konstruiert erscheint in diesem Zusammenhang ihre spätere Schilderung eines quasi identischen Vorfalls einige Wochen später, näm- lich dass ein Mann zugestiegen sei, der mit einer CHF 200.00 Note bezahlt habe, welche sie [zuerst] für eine CHF 50.00 gehalten habe. Sie habe ihm dann den Rest herausgegeben (pag. 70 Z. 22 ff.). Sie erwähnte diese Geschichte auf Frage, wie sie [gegenüber der Polizei] ursprünglich auf die CHF 50.00 gekommen sei. Wenn sich dieser erzählte Vorfall erst einige Wochen später ereignet haben soll, kann er schon rein zeitlich nicht der Ausschlag dafür gewesen sein, dass die Beschuldigte in der Tatnacht angenommen hätte, es müsse sich bei der erhaltenen Geldnote ebenfalls um eine CHF 50.00 Note gehandelt haben, es sei also quasi die gleiche Verwechslung gewesen. Nur nebenbei bemerkt mutet es zudem seltsam an, dass die Beschuldigte als Taxifahrerin nach nur wenigen Wochen erneut eine Banknote verwechselt haben soll, wenn sie doch durch den hiesigen Vorfall bezüglich Ban- knoten sensibilisiert gewesen sein müsste. Aber selbst wenn sich dieser Vorfall tatsächlich einige Wochen später wie beschrieben ereignet hat, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten, da nicht bekannt ist, wie die dortigen Umstände waren (Lichtverhältnisse, Zustand des Fahrgastes, mündliches Angebot etc.). Auffallend ist im Übrigen, dass die Beschuldigte in ihren Aussagen zunehmend ei- ne Opferrolle einzunehmen versuchte, indem sie in verschiedenen Bereichen of- fensichtlich aggravierte. So gab sie beispielweise zu Protokoll, der Privatkläger ha- be sie hinzitiert wie einen Hund (pag. 14 Z. 26). Auch verglich sie den Auftrag des Privatklägers mit Prostitution, dies um zu rechtfertigen, weshalb sie die CHF 200.00 behalten wollte. Dieser Vergleich wirkt im Zusammenhang mit Fahrdiensten über- trieben und deplatziert, wie das auch bereits die Vorinstanz treffend festgestellt hat (pag. 14 Z. 28 f., Z. 32 f.; pag. 16 Z. 109 f.; pag. 17 Z. 164 f.; pag. 111, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es gehört ja gerade zu den Kernaufgaben im Taxigeschäft, Personen von A nach B und dabei eben auch nach Hause zu fahren. Dass es sich dabei oft auch um alkoholisierte, verhaltensauffällige Personen han- delt, welche selber nicht mehr fahren dürfen, liegt auf der Hand. Weshalb die Be- schuldigte vor diesem Hintergrund gerade den Auftrag des Privatklägers als Prosti- tution empfunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar, umso mehr als sie den Auf- trag ja gemäss eigenen Angaben freiwillig, in Kenntnis seines frechen Auftretens und trotz des «gerochenen Ärgers» angenommen hatte. Die Beschuldigte stellte auch die polizeiliche Ermittlungsarbeit zunehmend als be- drohlich und parteiisch dar. Für die Polizei sei vor Ort von Anfang an klar gewesen, dass sie die Böse sei und der Privatkläger das Opfer. Der Polizist F.________ ha- 8 be ihr sinngemäss gesagt, sie werde nie mehr Taxi fahren. Er habe sie in Angst und Schrecken versetzt und sie habe kurz darüber nachgedacht, ein falsches Ge- ständnis abzulegen, um aus dieser Situation herauszukommen. Sie habe einen anderen Auftrag erhalten, aber die Polizei habe sie nicht gehen lassen. Als sie dann gesagt habe, sie müsse den Auftrag trotzdem ausführen, seien sie ihr hinter- hergefahren und hätten sie beim Auftrag begleitet. Anschliessend hätten die beiden Polizisten ihr Taxi nochmals durchsucht. Sie habe auch noch ihre Hosentasche ge- leert. Es sei nirgends etwas gewesen. Herr F.________ habe dabei zu ihr gesagt, sie könne ihm ja irgendetwas vorführen. Sie habe dann zu Herrn G.________ ge- sagt, er könne ja ihr Konto anschauen, dieser habe aber genau das Gleiche gesagt wie Herr F.________. Herr G.________ habe die Stimmung von Herrn F.________ übernommen. Um 04:30 Uhr habe die Polizei dann noch ihren Chef angerufen, der daheim im Bett gewesen sei. Sie seien dann auseinander gegangen und sie habe Feierabend gemacht (pag. 14 f. Z. 44 ff.). In ihrer schriftlichen Eingabe vom 13. Mai 2021 war sodann auf einmal die Rede von 4-6 uniformierten Polizisten, darunter auch Herr F.________ und Herr G.________, welche bei ihrer Ankunft an der D.________ (Strasse) vor Ort gewe- sen seien (pag. 47). Gemäss Anzeige- und Berichtsrapport waren neben der Pa- trouille F.________/G.________ aber höchstens noch der Melder der H.________ anwesend (pag. 1 f. und pag. 10 f.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, die Be- schuldigte habe die Bedrohlichkeit der Situation ausschmücken wollen. Zudem führte die Beschuldigte aus, nachdem sie auf Aufforderung der Polizei hin wieder vor Ort erschienen sei, habe die Polizei – als ein vor lauter Herrje vergessen ge- gangener Kunde angerufen habe – sie erst nicht gehen lassen wollen. Mit viel Ver- spätung habe die Polizei sie dann die Kunden, die in Uetendorf als Lokführer hät- ten Züge fassen müssen, dorthin bringen lassen. Dabei hätten die Polizisten sie verfolgt, um zu verhindern, dass sie die bis dahin nicht gefundene Note doch noch verschwinden lassen könnte. In Uetendorf hätten sie noch mal ganz genau in ihrem Taxi nachgeschaut und Herr F.________ habe sie verbal bedroht. Er habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie nie mehr Taxi fahren würde. Einen kurzen Moment habe sie sogar überlegt, ob sie ihm nicht einfach Recht geben solle, damit diese ganze bedrohliche Situation endlich ein Ende hätte. Herr F.________ habe um ca. 04:30 Uhr sogar ihren Chef zu Hause angerufen. Sie habe dies damals wie auch heute noch als reine Schikane empfunden, denn sie sehe nicht, was dies zur Klärung hätte beitragen können (pag. 48 f.). Die von der Beschuldigten beschriebene polizeiliche Ermittlungsarbeit weist keine Unregelmässigkeit auf. Die Polizisten gingen einem begründeten Verdacht nach und versuchten bestmöglich, relevante Beweise zu sichern, insbesondere nachdem auch die von der Beschuldigten gegenbehauptete CHF 200.00 Note nicht mehr auffindbar war. Dass dabei die Beschuldigte im Zentrum stand, ist gestützt auf die den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände (widersprüchliche Angaben vor Ort zum erhaltenen Geld, Banknote nicht mehr auffindbar, sichtliche Aufregung und Nervosität der Beschuldigten beim Thema Entgelt, anfängliche Verweigerung der umfassenden Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltes sowie des Namens ih- res Beifahrers etc.) evident. Ob Polizist F.________ der Beschuldigten tatsächlich mit den Worten gedroht hatte, er werde dafür sorgen, dass sie nie mehr Taxi fahren 9 werde, lässt sich nicht abschliessend erstellen. Gemäss Erstaussagen der Be- schuldigten soll er ihr jedenfalls lediglich gesagt haben, sie werde nie mehr Taxi fahren, was auch als zulässiger, allgemeiner Hinweis auf mögliche Konsequenzen aus dem Tatvorwurf verstanden werden kann. Selbst wenn die Drohung wie chro- nologisch zuletzt behauptet formuliert gewesen wäre, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die bei- den Polizisten die Beschuldigte durch ihren Wahrnehmungsbericht oder die Zeu- genaussage fälschlich oder übermässig belastet hätten (vgl. auch Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen F.________ hiernach). Zudem ist auch keine Moti- vation für ein solches Verhalten ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte bei ihren Aussagen mehrfach in Widersprüche verstrickte und den Sachverhalt nach Opportunität ag- gravierte oder bagatellisierte. Ihre Aussagen stehen teilweise den Feststellungen im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 entgegen. Insgesamt sind sie somit wenig glaubhaft, soweit sie nicht mit anderen Aussagen oder mit objektiven Be- weismitteln übereinstimmen. 9.3 Aussageverhalten des Privatklägers Der Privatkläger schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 (pag. 7 ff.), er sei – weil er kein Geld mehr gehabt habe – vorgängig bei seinem Kollegen I.________ gewesen und habe von diesem in Rückforderung einer Geld- schuld eine CHF 1'000.00 und eine CHF 100.00 Note erhalten. Ansonsten habe er kein Geld bei sich gehabt. Dann sei er in die Stadt etwas trinken gegangen und ha- be dort die Getränke mit der CHF 100.00 Note bezahlt (pag. 8 Z. 22 ff., Z. 46 f., Z. 57 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er erneut an, er habe von einem Bekannten nach Rückforderung einer Schuld eine CHF 1'000.00 und eine CHF 100.00 Note erhalten. Daraufhin habe er mit Leuten, die er kenne, etwas getrunken und wisse, dass die CHF 100.00 Note weg gewesen sei. Dies hätten ihm auch seine Bekannten gesagt (pag. 72 Z. 40 ff.). Mit diesen Aussagen kann zwar nicht eindeutig und abschliessend ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bei der Bezahlung der Getränke Rückgeld erhalten bzw. we- niger als CHF 100.00 für die Getränke ausgegeben hat. Es scheint aber zumindest nachvollziehbar und schlüssig, dass bei einem Barbesuch mit Freunden, welcher beim Privatkläger in 0.68 resp. 0.82 mg/l Atemalkoholkonzentration mündete, ins- gesamt CHF 100.00 ausgegeben wurden, besonders auch bei Aufrunden mit Trinkgeld und/oder gemeinsamer Bezahlung einer teuren Gesamtrechnung. Voll- kommen unwahrscheinlich ist jedenfalls, dass der Beschuldigte bei dieser Aus- gangslage nach dem Barbesuch neben der CHF 1'000.00 Note plötzlich zwei CHF 50.00 Noten gehabt hätte, wie dies die Beschuldigte behauptet. Dieses Sze- nario wäre nur möglich, wenn der Beschuldigte neben den erwähnten Geldschei- nen an besagtem Abend auch noch weitere Banknoten bei sich gehabt hätte. Die CHF 1'000.00 Note kann er nicht für die Bezahlung der Getränke verwendet haben, weil die Polizei sie am Tatort kurz vor dem Vorfall noch gesehen hat. Der Privatkläger sagte bereits zu Beginn der ersten Einvernahme, dass er an be- sagtem Abend kein Geld bei sich gehabt habe, bevor er zu seinem Kollegen die Schulden einkassieren gegangen sei (vgl. pag. 8 Z. 24). Weiter erzählte er, dass er 10 bei seinen Eltern angekommen nicht mehr an das Retourgeld der Taxifahrt gedacht habe. Erst als seine Ehefrau ihn darauf angesprochen hatte, welche gewusst habe, dass er vom Kollegen dieses Geld erhalten und damit am Folgetag Rechnungen habe bezahlen wollen, habe er bemerkt, dass er nichts mehr im Portemonnaie ha- be. Er sei dann nochmal mit dem Auto losgefahren, um die Note zu suchen. Er sei dabei erneut von der Polizei erwischt worden (pag. 8 Z. 33 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft, detailreich und gerade bezüglich der geschilderten Um- stände originell. Der Privatkläger hat sich diesbezüglich denn auch nie widerspro- chen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht seiner finanziellen Situation (er war damals offenbar erwerbslos, pag. 1 und 7, er musste Schulden einkassieren, um Rechnun- gen bezahlen zu können), aber auch angesichts der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Wahrheit sagte und an besagtem Abend neben den beiden erhaltenen Geldnoten keine weiteren Banknoten auf sich führte, jedenfalls keine CHF 50.00 oder CHF 200.00 Note. Die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall selber sind – soweit er sich erinnern konnte und sich überhaupt dazu äusserte – konsistent und widerspruchsfrei. Her- vorzuheben ist, dass er sich seiner Alkoholisierung bewusst war und Erinnerungs- lücken insbesondere in seiner Erstaussage unumwunden einräumte (bspw. pag. 8 Z. 25 f., Z. 31 ff., Z. 64 f., pag. 73 Z. 9 ff.). Durch seine Aussagen rückte er sich teilweise auch selber nicht gerade in das beste Licht, was ein weiteres Wahrheits- signal darstellt. Zudem erwähnte er originelle Details rund um die Vorfälle des 5./6. Juni 2020 (z.B. den Disput zwischen seinen Eltern, die Art und Weise, wie er das Fehlen des Wechselgeldes festgestellt hatte, die Besorgnis der Ehefrau um den Verbleib des Geldes, die Suche nach der Banknote etc.). An der polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, von der Aus- einandersetzung mit der Polizei wisse er nicht mehr viel. Er wisse aber noch, dass er die CHF 1'000.00 Note in der Hand gehabt habe (pag. 8 Z. 25 ff.). Er habe die CHF 1'000.00 Note der Frau übergeben. Es müsse die Frau gewesen sein, weil sonst gerade niemand da gewesen sei. Er wisse aber nicht mehr, ob er die Note im Auto übergeben habe oder vor der Fahrt. Das könne er nicht mehr sagen (pag. 8 Z. 30 ff.). Die Polizisten hätten ihm bestätigt, dass er die CHF 1'000.00 Note noch gehabt habe und sie hätten ihm auch gesagt, dass sie die Übergabe gesehen hät- ten (pag. 8 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass er gemäss den beiden Polizisten bereits bei der Bestellung des Taxis gesagt habe, er zahle CHF 1'000.00, erklärte der Privat- kläger, er könne sich nicht gut erinnern. Es könne sein, dass er das seinem Kolle- gen von J.________ aus Spass gesagt habe. Ob er das auch bei K.________ ge- sagt habe, wisse er nicht mehr, könne es sich aber kaum vorstellen (pag. 8 Z. 61 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger, er wisse noch bruchstückhaft, dass er mit der CHF 1'000.00 Note offen vor dem Kopf von Polizist F.________ gewedelt habe (pag. 73 Z. 1 f.). Er habe mit der Note ge- wedelt und habe der Beschuldigten die Note ins Taxi gegeben (pag. 73 Z. 7, Z. 11 f.). An das Aussehen von E.________, mit dem er angeblich gefahren sei, könne er sich nicht erinnern. Er habe Aussetzer, wenn er zu viel trinke (pag. 73 Z. 9 f., Z. 19). 11 Auffallend ist insgesamt, dass die Aussagen des Privatklägers zur Übergabe der Banknote im Verlauf des Verfahrens präziser wurden. An der polizeilichen Einver- nahme konnte der Privatkläger nur aufgrund der Umstände darauf schliessen, dass er die CHF 1'000.00 Note der Beschuldigten übergeben hatte («Es muss die Frau gewesen sein, weil sonst gerade niemand da war» [pag. 8 Z. 31]). Ferner wusste er nicht mehr, ob er die Note im Auto oder vor der Fahrt übergeben hatte (pag. 8 Z. 31 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Privatkläger dann auf einmal zu 100% sicher, dass er der Beschuldigten die CHF 1'000.00 Note ge- geben hatte und zwar von aussen in das Taxi (pag. 73 Z. 7, Z. 11 f., Z. 14 f.). Der Verteidigung ist in diesem Punkt beizupflichten, dass es sich dabei nicht um eine eigene Erinnerung handeln dürfte (vgl. pag. 158). Der Privatkläger gab an, er habe das mit dem Polizisten F.________ diskutiert. Dieser habe ihm später an jenem Abend, als er (der Privatkläger) wieder etwas ausgenüchtert gewesen sei, bestätigt, dass er der Beschuldigten eine CHF 1'000.00 Note gegeben habe. Das habe F.________ ihm so betätigt bzw. aus seiner Sicht geschildert (pag. 73 Z. 15 ff.). In diesem Punkt können die Aussagen des Privatklägers somit nicht als Schil- derung eigener Erlebnisse gelten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert war und selber einräumte, er habe Aussetzer, wenn er viel trinke. Er verzichtete infolgedessen auch grösstenteils darauf, sich zu Punkten zu äus- sern, an die er sich nicht mehr erinnern konnte. Die gemachten Aussagen sind in grossen Teilen konsistent und widerspruchsfrei, beruhen aber in Bezug auf die ef- fektive Geldübergabe an die Beschuldigte nicht auf einer eigenen Erinnerung. Auf die Aussagen des Privatklägers kann insgesamt abgestützt werden, mit Ausnahme seiner Gewissheit darüber, welche Banknote er der Beschuldigten übergeben ha- ben soll. 9.4 Aussageverhalten des Zeugen F.________ Der Polizist F.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. August 2021 als Zeuge einvernommen (pag. 74 ff.). Er gab an, er habe keine Ahnung mehr gehabt, um welchen Vorfall es sich handle, habe aber inzwischen den Bericht konsultiert (pag. 74 Z. 14 f.). Daraufhin wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 (pag. 10 ff.). Aus seinen Aussagen an der Hauptverhandlung geht hervor, dass er nicht sehen konn- te, ob es sich bei der überreichten Note um eine CHF 1'000.00 Note handelte. Die Note sei einmal gefaltet gewesen und er habe die Zahl «1000» nirgends mehr se- hen können (pag. 74 Z. 27 f.). Dies ist angesichts der Distanz, aus welcher der Zeuge F.________ den Vorgang beobachtete, und der Lichtverhältnisse auf der Strasse nachvollziehbar. Der Privatkläger habe sein Portemonnaie hervorgenom- men, ihnen [der Polizei] die CHF 1'000.00 Note vorgehalten und gesagt, sie sollten sie nehmen und weggehen (pag. 74 Z. 22 ff.). Er habe die CHF 1'000.00 Note die ganze Zeit in den Händen gehabt und das Portemonnaie nicht mehr hervorgeholt. Deshalb seien sie davon ausgegangen, dass es nur diese CHF 1'000.00 Note habe sein können (pag. 74 Z. 36 ff.). Als der Privatkläger die Note hervorgeholt habe, habe er (F.________) eine CHF 1'000.00 Note gesehen. Er habe auch gesehen, dass der Privatkläger der Beschuldigten eine einmal gefaltete Note übergeben ha- 12 be. Ob es sich dabei um die CHF 1'000.00 Note gehandelt habe, könne er nicht sagen (pag. 75 Z. 22 ff.). Zeuge F.________ bestätigte, dass sie im Taxi der Be- schuldigten nach der Note gesucht, aber nichts gefunden hätten. Im Auto des Pri- vatklägers hätten sie nicht nachgeschaut (pag. 75 Z. 14 ff.). Zeuge F.________ hat als Polizist täglich mit zahlreichen Vorfällen zu tun. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass er vor der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 konsultiert hat, um sich an den Vorfall erinnern zu können. Er sagte denn auch klar, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (vgl. pag. 75 Z. 23 f.; pag. 76 Z. 10) und schrieb oder sagte nichts, was die Beschuldigte offensichtlich unnötig belasten würde (pag. 74 Z. 37 f.; pag. 75 Z. 17 f.). Insgesamt scheint klar, dass er weder in der Tatnacht noch anlässlich der späteren Strafuntersuchung ein persönliches Interes- se an den Ermittlungen gegen die Beschuldigte hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich übermässig oder parteiisch gegen die Beschuldigte engagiert ha- ben soll, wie sie dies geltend macht. Seine Aussagen sind detailliert, konsistent, in sich stimmig und glaubhaft, weshalb für die Beurteilung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. 9.5 Weitere Beweismittel und Gesamtwürdigung Aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 (pag. 10 ff.) geht hervor, dass der Privatkläger vor Ort gegenüber den Polizisten F.________ und G.________ ei- nen sichtlich alkoholisierten und aggressiven Eindruck gemacht habe. Er habe ei- nen schwankenden Gang gehabt und habe ihnen lautstark zu spüren gegeben, dass ihn ihre Anwesenheit nicht gross interessiere. Der Privatkläger sei immer aufmüpfiger geworden, habe sie mehrfach mit «Wixxer», «Rosshoden» und «Arschlöcher» beschimpft und habe sich nicht ausweisen wollen (pag. 11). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Zeuge F.________, dass der Privatkläger sichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er sei ihnen gegenüber aufbrau- send gewesen und habe sie massiv beschimpft (pag. 75 Z. 5 ff.). Betreffend die CHF 1'000.00 Note wird im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 Folgendes festgehalten: Der Privatkläger habe eine CHF 1'000.00 Note aus seinem Portemonnaie genom- men. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass es sich wirklich um eine CHF 1'000.00 Note handle. Der Privatkläger habe mit der Note herumgefuchtelt und habe die No- te während der ganzen Intervention in der Hand gehalten. Er habe am Telefon mehrfach gesagt: «I zahle CHF 1'000.00 für das dir mi u mis Outo hei steuet» und habe die CHF 1'000.00 Note während des Telefonierens immer noch in seiner Hand gehalten. Der Privatkläger habe die einmal gefaltete Note in das Taxi ge- streckt und der Beschuldigten übergeben. Die Beschuldigte habe die Note genom- men, habe sie angeschaut und überrascht «Oh, merci viu mau» gesagt. Da der Privatkläger während längerer Zeit die CHF 1'000.00 Note in seiner Hand gehalten habe und in der Zwischenzeit sein Portemonnaie nicht mehr hervorgenommen ha- be, sei davon auszugehen, dass er tatsächlich mit der CHF 1'000.00 Note bezahlt habe (pag. 11). Als die Beschuldigte am Domizil des Privatklägers auf die CHF 1'000.00 Note angesprochen worden sei, sei sie auf einmal sichtlich aufgeregt 13 geworden und habe widersprüchliche Angaben gemacht. Zuerst habe sie gesagt, der Privatkläger habe mit zwei CHF 50.00 Noten bezahlt, dann wiederum, er habe mit einer CHF 200.00 Note bezahlt. Die Beschuldigte sei zunehmend nervöser ge- worden. Sie habe jedoch mehrfach gesagt, dass der Privatkläger ganz sicher nicht mit einer CHF 1'000.00 Note bezahlt habe. Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie die CHF 200.00 Note nicht mehr finden könne. Sie hätten das Fahrzeug der Beschuldigten anschliessend durchsucht, hätten aber weder eine CHF 200.00 noch CHF 1'000.00 Note gefunden. Ein persönliches Portemonnaie habe die Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben nicht bei sich gehabt. Betreffend ihren aktuel- len Aufenthalt habe die Beschuldigte zuerst nur spärlich Angaben machen wollen. Erst nach mehrfachem Nachfragen habe sie angegeben, dass sie in Deutschland gemeldet sei. Ferner habe die Beschuldigte nicht angeben wollen, wer das Fahr- zeug des Privatklägers nach Hause gefahren habe. Deshalb hätten sie telefonisch Kontakt mit dem Chef der Beschuldigten aufgenommen und es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich beim Begleiter um E.________ gehandelt habe. Auf Frage, weshalb sie dem Privatkläger kein Retourgeld ausgehändigt ha- be, habe die Beschuldigte sinngemäss gesagt, er habe ihr CHF 200.00 gegeben. Das sei schon viel für diese kurze Strecke. Da er aber so frech gewesen sei, habe sie sich gedacht, dass sie die CHF 200.00 behalte (pag. 12). Aus dem Anzeigerapport vom 22. Juni 2020 (pag. 1 ff.) geht hervor, dass E.________, der den Auftrag zusammen mit der Beschuldigten ausgeführt hatte, am 19. Juni 2020 telefonisch kontaktiert wurde, um einen Einvernahmetermin zu vereinbaren. E.________ habe sich am Telefon unkooperativ und sehr ungehalten verhalten. Er habe angegeben, einen normalen Anteil für die Fahrt erhalten zu ha- ben, mehr könne und wolle er dazu nicht sagen. Er sei nicht gewillt, wegen einer solchen Lappalie nach Spiez zur Einvernahme zu kommen. Im Anzeigerapport wird festgehalten, das Verhalten von E.________ erwecke den Eindruck, als wisse er genau, worum es gehe. Eine Beteiligung seinerseits könne nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise dazu würden aber fehlen (pag. 3). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien E.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht (pag. 77). Die Beschuldigte führte in ihrer Einsprachebegründung vom 13. Mai 2021 (pag. 47 ff.) aus, der Privatkläger habe den Polizisten seinen offenen Geldbeutel mit ver- schiedenen Noten darin gezeigt und habe sie gebeten, in seinem Auto nach der CHF 1'000.00 Note zu suchen. Die Polizisten hätten dies aber abgelehnt (pag. 48). Bezüglich der vom Privatkläger mitgeführten Banknoten widersprechen sich die Angaben der Beschuldigten und die Aussagen des Privatklägers, der sich stets auf den Standpunkt stellte, er habe im Zeitpunkt des Vorfalls nur noch die CHF 1’000.00 Note dabeigehabt (vgl. pag. 8 Z. 22 ff., Z. 46 ff.; pag. 72 Z. 40 ff.). Wie oben dargelegt erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Pri- vatklägers als glaubhaft. Der Polizist F.________ bestätigte an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, dass sie im Auto des Privatklägers nicht nach der Note gesucht hätten (pag. 75 Z. 17 f.). Weder aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 noch aus den Aussagen von Zeuge F.________ geht indessen her- vor, dass der Privatkläger den beiden Polizisten tatsächlich sein Portemonnaie (mit weiteren Geldnoten) gezeigt hat, wie dies die Beschuldigte geltend machte. 14 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F.________ sowie den Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 ist erstellt, dass der Privatkläger im Besitz einer CHF 1'000.00 Note war und diese während der po- lizeilichen Intervention in der Hand hielt. Erwiesen ist zudem, dass er mehreren Ta- xifahrern, darunter auch der Beschuldigten, telefonisch einen Betrag von CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hatte. Ferner steht fest, dass der Privatklä- ger der Beschuldigten vor der Fahrt eine Banknote durch die geöffnete Beifahrertü- re überreichte. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Polizisten F.________ ist davon auszugehen, dass diese gefaltet war. Der Privatkläger war im Zeitpunkt des Vorfalls sichtlich alkoholisiert, aggressiv und enthemmt. Es ist kaum denkbar, dass er in diesem Zustand kurz vor dem Eintreffen der Beschuldigten noch die Banknoten ausgewechselt hat. Zudem geht aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 und den Aussagen des Polizisten F.________ hervor, dass der Privatkläger sein Portemonnaie nicht mehr hervorge- holt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die CHF 1'000.00 Note übergeben hat. Dass Zeuge F.________ letztendlich nicht se- hen konnte, ob es sich bei der überreichten Note tatsächlich um die betreffende CHF 1'000.00 Note handelte, ändert daran nichts. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihrerseits die erhaltene Note als CHF 1'000.00 Note erkannt hat. Sie machte namentlich in ihrer ersten Reaktion, wenige Stunden nach dem Vorfall, gegenüber der Polizei widersprüchliche Aussa- gen zur erhaltenen Banknote, die sich auch durch ihre späteren Aussagen nicht schlüssig erklären lassen. Ferner geht aus ihren Schilderungen hervor, dass sie den Auftrag zuerst gar nicht annehmen wollte, dann aber aus Neugier über das Angebot doch hinging. Bei dieser Motivationslage ist unwahrscheinlich, dass sie sich nicht für den genauen Betrag interessierte. Aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 geht denn auch hervor, dass die Beschuldigte die Note in Au- genschein genommen hat. Darin wird festgehalten, die Beschuldigte habe die Note in ihre Hand genommen, habe sie angeschaut und überrascht «Oh, merci viumau» gesagt. Diese Reaktion ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte die Note als CHF 1'000.00 Note erkannt hat. Der Einwand der Verteidigung, wonach auch die Bezahlung mit einer CHF 200.00 Note ein stattliches Trinkgeld von CHF 125.00 ergeben hätte, so dass ein überraschter Dank durchaus angebracht erscheine (pag. 161), ändert daran nichts. Die telefonisch in Aussicht gestellten CHF 1'000.00 waren der einzige Grund, weshalb die Beschuldigte überhaupt zum Auftrag gefah- ren ist. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass die Beschuldigte als Taxifahrerin täglich mit Bargeld in Kontakt kommt. Sie dürfte deshalb selbst bei schlechten Lichtverhältnissen in der Lage gewesen sein, eine violette CHF 1’000.00 Note von einer olivgrünen CHF 200.00 Note und erst recht von einer grünen CHF 50.00 Note zu unterscheiden (pag. 110, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Aussage, wonach sie zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, sie erhalte eine CHF 200.00 Note und dies sei auch nicht schlecht, erscheint daher nicht glaubhaft. Die Beschuldigte erhoffte sich eine CHF 1'000.00 Note, prüfte das Geld entsprechend und quittierte den festgestellten Wert mit «Oh, merci viumau». Dass die Banknote dann auch noch unauffindbar gewesen sein soll und die Be- 15 schuldigte neue angebliche Stückelungen entwickelte, ist verdächtig. Dass sie schliesslich die gesamte Entlohnung irrtümlicherweise ihrem Begleiter E.________ gegeben haben will, ist bei dieser Ausgangslage schlicht lebensfremd. Die zuneh- mende Nervosität der Beschuldigten, als sie von den Polizisten vor Ort auf die CHF 1'000.00 Note angesprochen wurde, und ihr Verhalten an jenem Abend pas- sen ins Gesamtbild. Aus der Tatsache, dass vor Ort bei der Beschuldigten keine CHF 1'000.00 Note ge- funden werden konnte, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Durch die tele- fonische Nachfrage des Privatklägers nach dem Retourgeld auf seine CHF 1'000.00 später an jenem Abend war die Beschuldigte über den drohenden Vorwurf gegen sich im Bilde. Es boten sich ihr daraufhin bis zum erneuten Aufge- bot durch die Polizei zahlreiche Gelegenheiten, die Banknote aus ihrem Herr- schaftsbereich wegzuschaffen. Immerhin hatte sie in anderem Zusammenhang selber erklärt, sie nehme absichtlich nicht viel Geld mit, man wisse ja in der Nacht nie, was passiere (pag. 17 Z. 169 f.). Es wäre somit auch unter diesem Gesichts- punkt nachvollziehbar, wenn sie den grossen Geldschein nicht lange im Taxi mit sich führen, sondern nach Erhalt anderswo hätte verwahren wollen. Konkret hätte sie beispielsweise zu ihrer Nichte nach Hause fahren und die Note dort deponieren können (sie liess ja auch bereits ihr privates Portemonnaie dort, pag. 17 Z. 68 ff.). Zudem hätte sie die Note auch einfach auf ihrem Körper verstecken können. Die Beschuldigte hat zwar gegenüber der Polizei ihre Hosentaschen geleert, eine Per- sonendurchsuchung wurde jedoch nicht durchgeführt. Schliesslich spricht auch nichts dagegen, dass sie die Banknote bereits früher ihrem Begleiter E.________ zur Verwahrung mitgegeben haben könnte. Sein unkooperatives Verhalten im Ver- fahren, insbesondere auch seine ausweichende Auskunft, er habe einen «norma- len Anteil für die Fahrt» erhalten, mutet jedenfalls seltsam und verdächtig an (pag. 3). Er konnte denn letztendlich auch nie zu Protokoll befragt werden. Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert war. Die bei ihm am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr durchgeführte Atemalkoholmes- sung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l und die A-Probe mit Messgerät 0.82 mg/l. Dies ergibt umgerechnet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.36 resp. 1.64 Gewichtspromille. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mes- sung erst 1½ Stunden nach dem eigentlichen Vorfall vorgenommen werden konn- ten. Zeuge F.________ sagte aus, der Privatkläger habe ihm an der D.________ (Strasse) den Alkoholtest verweigert. Dieser habe erst durchgeführt werden kön- nen, als man den Privatkläger später noch alkoholisiert fahrend angetroffen habe (pag. 75 Z. 10 ff.). Der Privatkläger selber bestätigte in einem anderen Zusammen- hang, dass es nach dem ersten Vorfall (bis zum Alkoholtest) zu keinem Nachtrunk gekommen sei (pag. 8 Z. 50 ff.). Somit war er zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes um ca. 00:30 Uhr sogar noch deutlich stärker alkoholisiert, als mit Test um 01:55 Uhr festgestellt. Bei einem Alkoholabbau von durchschnittlich 0.15 Promille pro Stunde kann rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt von 1.59 resp. 1.87 Promille ausgegan- gen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Werten rein physisch ge- sehen um eine erhebliche Alkoholisierung handelt, spricht das polizeilich beobach- tete Verhalten des Privatklägers für eine massgebliche und einschlägig individuelle Auswirkung dieser Alkoholisierung auf den Beschuldigten (alkoholisierter und ag- 16 gressiver Eindruck, schwankender Gang, lauthalse Kommunikation und insbeson- dere massive Beschimpfung der Polizisten, Bestechungsversuch gegenüber den Polizisten, Verweigerung der Ausweispräsentierung, erneutes Losfahren mit dem Auto nach abgeschlossener polizeilicher Intervention etc.). Diese Feststellungen wurden im Übrigen auch vom Privatkläger selber bestätigt, indem er alkoholbeding- te Erinnerungslücken bis hin zu Aussetzern einräumte. Es trifft zu, dass die Beschuldigte an jenem Abend keinen längeren persönlichen Kontakt mit dem Privatkläger hatte. Insbesondere war nicht sie es, welche ihn per- sönlich in ihrem Taxi an sein Domizil zurückfuhr. Dies erledigte ihr Begleiter E.________ im Auto der Mutter des Privatklägers. Das im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebene, grob ausfällige Verhalten gegenüber der Polizei wurde zeitlich aber kurz vor dem Eintreffen der Beschuldigten festgestellt. Auch sie selber hatte dieses Verhalten bereits am Telefon erkannt. Die Beschuldigte bestrei- tet denn auch nicht wirklich, um eine gewisse Alkoholisierung des Privatklägers gewusst zu haben. Sie war sich auch seines sehr frechen, unverschämten und an- geberischen Verhaltens bewusst. Ihre Aussagen, wonach der Privatkläger relativ gradlinig auf sie zugekommen sei und sich gerade bewegt habe, stehen jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020, und müssen, wie bereits vorstehend erörtert, als bagatellisierende Schutzbehaup- tung gewertet werden. Die Beschuldigte wusste genau, dass sie gerufen wurde, weil der Privatkläger nicht mehr selber fahren konnte. Aufgrund der gesamten Um- stände ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Beschuldigte die erhebliche Alkoholisierung des Privatklägers – spätestens bei ihrer Ankunft vor Ort – klar er- kannt hat. Insgesamt bestehen für die Kammer somit keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er dem Strafbefehl vom 10. November 2020 (pag. 23 f.) zu- grunde gelegt wurde. Sie erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 23). III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile ge- währen oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 157 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 111 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Schwäche im Urteilsvermögen ist gegeben, wenn der Betroffene gegenüber einer Durchschnittsperson erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Si- 17 tuation im Bereich des Geschäftes rational zu beurteilen, die Tragweite bestimmter Handlungen korrekt einzuschätzen und seinen Willen nach vernünftigen Gesichts- punkten selbständig zu bilden und umzusetzen (MRÀZ, in: Annotierter Kommentar StGB, Graf [Hrsg.], 2020, N. 6 zu Art. 157 StGB; WEISSENBERGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 157 StGB; je mit Hinweisen). Die Schwäche im Urteilsvermögen kann ihre Ursache u.a. in der Trunkenheit haben. Ist das Opfer gänzlich urteilsunfähig, ist das Rechtsgeschäft zivilrechtlich nichtig; straf- rechtlich stellt sich die Frage, ob eine Urteilsunfähigkeit ebenfalls unter die Schwäche im Urteilsvermögen zu subsumieren ist. Der Unrechtsgehalt eines wu- cherischen Vorgehens gegenüber einem Urteilsunfähigen ist jedenfalls derselbe (MRÀZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 157 StGB). Der Tatbestand des Wuchers weist gewisse Parallelen zur Übervorteilung gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1). Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Die überwiegende Lehre geht davon aus, dass die gesetzliche Aufzählung der Notlage, der Unerfah- renheit und des Leichtsinns nur exemplarisch sei. Die Beeinträchtigung der Ent- scheidungsfreiheit könne u.a. auch durch den Einfluss von Alkohol ausgelöst sein. Insofern grenze der Übervorteilungstatbestand funktional an das Erfordernis der Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2020 vom 22 Juli 2020 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenba- ren Missverhältnis steht, hat bei der Prüfung des Wuchertatbestandes nach objek- tiven Kriterien zu erfolgen (BGE 142 IV 341 E. 2; 130 IV 106 E. 7.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.3). Bei der Bewertung der Leis- tungen ist vom realen Markt- bzw. Verkehrswert auszugehen, der sich unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren des Einzelfalles ergibt. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Die Lehre bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in ei- nem reglementierten Bereich 20% übersteigt, in den übrigen Bereichen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35% (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.3; 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen). Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.1; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; je mit Hinweis). Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituati- on beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleis- 18 tung («Ausbeutung») sowie auf das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken. Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als «offensichtlich» im Sinne der Norm ist dagegen nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Be- deutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.1 mit Hinweis). Wucher ist mit dem Vertragsschluss vollendet, d.h. wenn ein Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn sich der Täter die Ge- genleistung «gewähren lässt» (BGE 86 IV 69; Weissenberger, a.a.O., N. 52 zu Art. 157 StGB). 11. Subsumtion Die tatbestandsmässige Erfüllung des Wuchers durch den oben aufgeführten, er- stellten Anklagesachverhalt scheitert vorliegend am subjektiven Tatbestand, kon- kret an der Rechtzeitigkeit des Wissens der Beschuldigten um das effektive Aus- mass der Alkoholisierung des Privatklägers. Die strafrechtliche Vollendung des Wuchers fällt auf den Zeitpunkt des Vertrags- schlusses. Das Wissen des Täters um die Schwächesituation beim Opfer als erfor- derliches Vorsatzelement muss daher spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des wucherischen Rechtsgeschäftes vorliegen. Eine entsprechende Erkenntnis erst nach diesem Zeitpunkt kann dem Täter nicht mehr angelastet werden. Insbesonde- re kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Schwäche des Opfers bei Vertragsschluss bewusst ausgebeutet. Bei einer Taxifahrt handelt es sich um ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsge- schäft, so dass die Abrede über eine solche Dienstleistung als Wuchergeschäft grundsätzlich in Frage kommt. Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Privatkläger der Beschuldigten telefonisch einen Betrag von CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hat («I zahle CHF 1'000.00 für das dir mi u mis Outo hei steu- et»; pag. 11). Er hat somit eine Vertragsofferte ohne Annahmefrist im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) abgegeben. Dass dies telefo- nisch geschah, schadet nicht (Art. 4 Abs. 2 OR). Damit ein Vertrag effektiv zustan- de kommt, ist bei Offerten ohne Annahmefrist nach Art. 4 Abs. 1 OR erforderlich, dass der Antrag sogleich angenommen wird. Stillschweigende Annahme unter An- wesenden ist nicht möglich, Schweigen bedeutet in jedem Fall Ablehnung (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2018, N. 27 zu Art. 4 OR). Abgesehen vom ausdrücklichen Angebot ist vorliegend der weitere Wortlaut des Telefonats nicht bekannt. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, ob die Beschuldigte die Offerte noch am Telefon ausdrücklich angenommen hatte. Der Privatkläger konnte sich nachträglich nicht mehr an den konkreten Gesprächsinhalt des Tele- fonats erinnern. Die Polizei hörte vor Ort nur die telefonische Offerte seitens des Privatklägers und stellte wenig später die Ankunft eines Taxis mit zwei Personen fest. Auch die Beschuldigte äusserte sich nie konkret zu ihrer Antwort auf die Offer- te, erklärte aber, dass sie den Ärger eigentlich gerochen habe, dann aber wider besseren Wissens aus Neugierde doch hingegangen sei. Der Umstand, dass sie 19 einen weiteren Taxifahrer zum Einsatzort mitnahm, deutet jedoch stark darauf hin, dass sie sich nach dem Telefonat darauf einstellte, die gewünschte Doublettenfahrt nach Ankunft beim Privatkläger sogleich ausführen zu können. Zu ihren Gunsten ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie das Angebot des Privatklä- gers noch am Telefon vorbehaltslos und ausdrücklich akzeptiert hat. Dadurch ist das zweiseitige Rechtsgeschäft bereits zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen und ein allfälliger Wucher wäre spätestens dann vollendet gewesen. Zu prüfen ist daher, ob die Beschuldigte das Ausmass der Alkoholisierung des Pri- vatklägers bereits am Telefon im Rahmen dieses Vertragsschlusses erkannt hat. Dies ist zu verneinen. Es handelte sich offensichtlich lediglich um ein kurzes Tele- fonat. Die Beschuldigte konnte dabei weder das im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebene aggressive, grob ausfällige Verhalten des Privatklägers gegenüber der Polizei, den schwankenden Gang und die offensichtliche Alkoholi- sierung beobachten (vgl. pag. 11), noch musste sie in diesem Zeitpunkt allein aus dem Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr selber nach Hause fahren durfte, schliessen, dass er in seinem Urteilsvermögen in relevanter Weise geschwächt war. Der Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe gewusst oder in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger aufgrund seiner Alkoholisierung in einer Schwächesituation befand. Dass die Beschuldigte nach dem Vertragsab- schluss, als sie vor Ort erschien um zur Vertragserfüllung zu schreiten, das Aus- mass seiner Alkoholisierung bemerkt haben muss, ist unerheblich. Das Rechtsge- schäft war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die spätere Erkenntnis lässt sich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückbeziehen. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erübrigt sich die Prüfung des ob- jektiven Tatbestands und die Beschuldigte ist – in Abänderung des erstinstanzli- chen Urteils – von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen am 6. Ju- ni 2020, freizusprechen. IV. Zivilpunkt Der Privatkläger beantragte Schadenersatz im Umfang von CHF 940.00 (pag. 6 und 77). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch ent- schieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_75/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1; 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 die Fragen zu erörtern, ob das Gericht ungeachtet eines erfolgten Freispruchs gestützt auf Art. 41 OR Zivilansprüche zusprechen darf und ob dabei auch vertragliche An- 20 sprüche Gegenstand einer adhäsionsweisen Zivilklage bilden können. Es kam nach Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO zum Schluss, dass der Begriff der Zivil- klagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche können daher nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage sein (E. 3, insb. E. 3.3). Entgegen den anderslautenden Beteuerungen der Beschuldigten gilt vorliegend beweismässig als erstellt, dass sie eine vom alkoholisierten Privatkläger angebote- ne CHF 1'000.00 Note entgegengenommen hat, ohne ihm Rückgeld herauszuge- ben oder mindestens anzubieten. Da sie mit dieser Tathandlung aber den ange- klagten Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB wegen fehlenden Vorsat- zes nicht erfüllte, liegt auch die nach Art. 41 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht vor, welche sich aus einer Straftat ableiten liesse. Ein vertraglicher Anspruch wurde weder geltend gemacht noch wäre ein solcher im Adhäsionsverfahren zulässig. Die Zivilklage des Privatklägers ist daher abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfah- rensgegenstand vernachlässigbar. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist indes gleichsam zu den Ausführungen betreffend die Verfahrenskos- ten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten weder entstanden ist noch geltend gemacht wurde (pag. 154 und 164). V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1’720.00, vom Kanton Bern zu tragen. Da alleine die Beschuldigte Berufung erhoben hat, der Privatkläger sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge zum Schuldpunkt gestellt hat, sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Kanton Bern zu tragen. 21 13. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor erster Instanz war die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten. Für die Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz beantragt die Beschuldigte ei- ne Entschädigung im Rahmen der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 13. Dezember 2021 (pag. 166 f.). Diese beläuft sich auf CHF 4'977.55 (16.65 Stunden à CHF 270.00 = CHF 4'495.50, Auslagen CHF 126.20, MwSt. 7.7% CHF 355.85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint vor dem Hintergrund von Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 entspricht jedoch nicht der Pra- xis im Kanton Bern. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stun- denansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übli- che Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwi- schen Anwalt- und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Ver- fahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00. Die Entschädigung wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 statt CHF 270.00 ausgerichtet. Der obsiegenden Beschuldigten wird somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung von CHF 4'618.95 (16.65 Stunden à CHF 250.00 = CHF 4'162.50, Auslagen CHF 126.20, MwSt. 7.7% CHF 330.25) zugesprochen. VI. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen. 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen am 6. Juni 2020 an der L.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1'720.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'618.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. 3. Es wird im Zivilpunkt keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 23 Bern, 3. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24