In diesem Zusammenhang wird das Vorgehen der Zuger Polizei gemäss Schreiben vom 19. September 2022 (direkter Einbehalt von CHF 6'000.00 für Lagerkosten und CHF 667.75 für Fahrzeugverwertungskosten, Überweisung des Saldos von CHF 19'782.25 ans Obergericht [Referenz ________, Vermerk SK 21 453+454]) genehmigt. Nach Deckung der restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'362.70 ist der voraussichtlich verbleibende Überschuss von CHF 10'419.552 nach Rechtskraft des Urteils A.________ zu überweisen.