und in Anwendung der Artikel 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a VRV, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'412.70 (inklusive Lagerkosten von CHF 3'000.00). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'167.75 (Gebühr CHF 3'500.00, zuzüglich Lagerkosten von CHF 3'000.00 und Fahrzeugverwertungskosten von CHF 667.75). II.