40 Z. 144 ff.), gekauft habe er das Fahrzeug und er habe auch die Barzahlung geleistet. Abweichende familieninterne Abmachungen zur Benutzung des Autos oder die Frage, ob der Beschuldigte mit eigenem oder fremdem Geld zum Kauf schritt, sind hier unbeachtlich. Anzufügen ist, dass insbesondere die Halterin (sie hat die Eingabe ihres Sohnes zum Thema der Werterhaltungsmassnahmen/vorzeitigen Verwertung [pag. 455] mitunterzeichnet) keine abweichende Eigentümerschaft reklamiert. Auch von der rechtlichen Zugehörigkeit her spricht demnach nichts gegen eine Einziehung.