37 Z. 45 ff., 40 Z. 139/142, 45 Z. 320 ff., pag. 529 Z. 15 ff.). Die Kammer erachtet allerdings die Sachlage auf Grund des Kaufvertrages, unterzeichnet am 4. November 2019 (pag. 82), welcher den Beschuldigten als Käufer nennt und auch dessen Unterschrift trägt, als gesichert. Tatsächlich muss der Beschuldigte als Eigentümer des Fahrzeuges gelten. Schon früh meinte er ja auch (pag. 40 Z. 144 ff.), gekauft habe er das Fahrzeug und er habe auch die Barzahlung geleistet.