90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG keine andere Möglichkeit als die Einziehung nach Art. 90a SVG zu. Dass der Beschuldigte aufgrund des Zuwartens des Strassenverkehrsamtes (worauf das Gericht keinen Einfluss hat) nach wie vor «automobil» ist, kann dabei keine Rolle spielen. Halterin des beschlagnahmten Fahrzeuges war die Mutter des Beschuldigten (vgl. pag. 8), weshalb sich im Laufe des Verfahrens die Frage nach der Eigentümerschaft am Fahrzeug stellte. Bis und mit der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben zur Eigentümerschaft (siehe pag. 37 Z. 45 ff.