Die Vorinstanz hielt fest, es liege eine Anlasstat im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, der Beschuldigte habe den Kauf des fraglichen Merce- des-Benz selber als möglichen Fehler bezeichnet und auch der automobilistische Leumund spreche für die Einziehung (pag. 362; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dementsprechend wurde das Fahrzeug zur Verwertung eingezogen, unter Verwendung des Erlöses zur Deckung von Geldstrafe, Bussen und Verfahrenskosten und unter Zuspruch eines allfälligen Überschusses an den Beschuldigten (pag. 335). Die Kammer schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz an: