Vor dem Regionalgericht wies die Verteidigung u.a. darauf hin, eine Einziehung sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschuldigte ja immer noch über ein Auto verfüge (pag. 290). Die Staatsanwaltschaft war seinerzeit in der Beschlagnahmeverfügung der Ansicht (u.a. mit Verweis auf BGE 139 IV 250), bei Raserdelikten seien die Einziehungsvoraussetzungen regelmässig und gerade auch im vorliegenden Fall gegeben (pag. 48 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, es liege eine Anlasstat im Sinne von Art.