In concreto Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 wurde die Frage des Schicksals des Fahrzeugs nicht explizit angesprochen. Da aber die Erklärung eine integrale Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils darstellen soll, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die Einziehung nach Art. 90a SVG bestreitet. Vor dem Regionalgericht wies die Verteidigung u.a. darauf hin, eine Einziehung sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschuldigte ja immer noch über ein Auto verfüge (pag.