Dies zeigt sich auch bei der Frage, was mit dem Nettoerlös zu geschehen hat. WEISSENBERGER ist der überzeugenden Ansicht, dass entgegen der Botschaft (welche von einem Zuspruch eines allfälligen Überschusses etwa an Opferhilfestellen spricht) der Überschuss aus einem Einziehungserlös dem Berechtigten nur vorenthalten werden kann, wenn dies mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist; andernfalls sei der Erlös dem Berechtigten zu erstatten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 90a SVG; BGE 137 IV 249 E. 4.5.1; BGE 117 IV 346). 26.2 In concreto