Immerhin wird bei der Anwendung von Art. 90a SVG auch die frühere Praxis zur Fahrzeugeinziehung nach Art. 69 StGB miteinbezogen. Die Einziehung kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, sofern die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 90a SVG). Die geforderte Prognose nach Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG ist ein Instrument der Verhältnismässigkeit/Eigentumsgarantie und soll hinsichtlich des Tatfahrzeuges geprüft werden.