Der Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravierende Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Die Botschaft nannte ausdrücklich eine besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung als Beispiel (BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 70 f.). Mit der Voraussetzung in lit. b von Art. 90a Abs. 1 SVG wird verlangt, dass eine negative Prognose vorliegt (BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 87 ff.). Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwer- tungs- und Verfahrenskosten, festlegen.