Einziehungsfähig ist gestützt auf Art. 90a SVG nur das Motorfahrzeug, mit dem die Anlasstat begangen wurde (BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 60). Mit dem Begriff der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90a SVG ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 67). Weiter erfordert die Einziehung eine Begehung in skrupelloser Weise. Der Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravierende Verhaltensweisen im Strassenverkehr.