26 BV dar. Dementsprechend untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BSK StGB I-Baumann, 4. Aufl., 2019, Art. 69 N 14). Nach Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Einziehungsfähig ist gestützt auf Art.