26. Einziehung Fahrzeug 26.1 Allgemeines Die Vorinstanz äusserte sich zu den Grundlagen einer Einziehung wie folgt (pag. 361; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar.