a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12], zuzüglich Lagerkosten von CHF 3'000.00 und Fahrzeugverwertungskosten von CHF 667.75) und zufolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Weiter werden dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 150.00, auferlegt. 25. Entschädigung Eine Entschädigung steht dem Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen