Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 8'412.70 (inklusive Lagerkosten für das beschlagnahmte Fahrzeug von CHF 3'000.00), sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 aufzuerlegen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).