Nachdem dem Beschuldigten vorliegend für die begangene qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der bedingte Vollzug gewährt worden ist, kommt für die Kammer im Rahmen der «Mischrechnungspraxis» daher nur ein Widerruf in Frage. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2018 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Kosten und Entschädigung