D) entzogen, womit er während rund zwei Dritteln seiner Probezeit über keinen Führerausweis verfügte. Trotzdem liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, nach Erhalt des Führerausweises und nur wenige Monate vor Ende der Probezeit erneut und zudem massiv im Strassenverkehr zu delinquieren. Nachdem dem Beschuldigten vorliegend für die begangene qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der bedingte Vollzug gewährt worden ist, kommt für die Kammer im Rahmen der «Mischrechnungspraxis» daher nur ein Widerruf in Frage.