Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 11. April 2020 und somit in der verbleibenden Probezeit des Strafbefehles der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, weshalb ein Widerruf zu prüfen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde dem Beschuldigte der Führerausweis für die Zeit vom 29. Oktober 2017 bis und mit 8. November 2019 (pag. 188 Ziff. 2; pag. 115 Bst. D) entzogen, womit er während rund zwei Dritteln seiner Probezeit über keinen Führerausweis verfügte.