21 Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGE 116 IV 177 E. 3d). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2018 wegen qualifizierten Fahrens im angetrunkenen Zustand, begangen am 29. Oktober 2017, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.