Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie würden auch nicht in den zu erwartenden Administrativmassnahmen liegen, zumal der Beschuldigte meinte, er sei für die Erwerbstätigkeit nicht auf ein Auto angewiesen (pag. 528 Z. 4 ff.). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 20.4 Fazit Täterkomponenten Das Vorleben wirkt sich aufgrund der Vorstrafen und der ADMAS-Einträge straferhöhend aus. Strafmindernd fällt hingegen das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ins Gewicht, dies allerdings im geringeren Masse. Insgesamt rechtfertigt