Dies blendet aber aus, dass der Beschuldigte nicht aussagen muss, auch Behauptungen aufstellen kann und im vorliegenden Fall von Anfang an grundsätzlich geständig und kooperativ wirkte (so etwa auch bei der Handybeschlagnahme). Insgesamt gebührt deshalb (mehr für die Geständigkeit und Kooperation als für die Reue/Einsicht) ein Abzug. 20.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit sei «leicht geschwächt» (also wohl leicht erhöht) nach der Vorinstanz, dies wegen der erstmaligen Ausfällung einer Freiheitsstrafe (pag. 358; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).