In die gleiche Richtung zielte die Vorinstanz, wenn sie aufgrund der Angabe eines Sachverhaltsirrtums zum Tempolimit und der selbst bei Unterstellung des angeblich vorgestellten Limits resultierenden Geschwindigkeitsüberschreitung für das Nachtatverhalten weder einen Zu- noch einen Abschlag gewähren wollte. Dies blendet aber aus, dass der Beschuldigte nicht aussagen muss, auch Behauptungen aufstellen kann und im vorliegenden Fall von Anfang an grundsätzlich geständig und kooperativ wirkte (so etwa auch bei der Handybeschlagnahme).