Er äusserte auch Reue über seinen Irrtum (pag. 45 Z. 330 f.), wobei die Staatsanwaltschaft die Reue und Einsicht nur als «mässig» befand (pag. 287), was keinen «Rabatt» rechtfertige. In die gleiche Richtung zielte die Vorinstanz, wenn sie aufgrund der Angabe eines Sachverhaltsirrtums zum Tempolimit und der selbst bei Unterstellung des angeblich vorgestellten Limits resultierenden Geschwindigkeitsüberschreitung für das Nachtatverhalten weder einen Zu- noch einen Abschlag gewähren wollte.