Angesichts des hineinspielenden Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf 13 Monate Freiheitsstrafe. 19.3 Zwischenfazit Insbesondere gestützt auf den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung ist von einer Strafe leicht über dem gesetzlichen Minimum und somit von 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.