Nur um ein leichtes Verschulden – bezogen auf Art. 90 Abs. 3 SVG – handelt es sich auch, weil ein Tempoexzess nur auf eine kurze Strecke hin erfolgte bzw. nachweisbar ist, wenn auch der Beschuldigte vor allem wegen des «Blitzens» wieder abbremste. Entlastend zu berücksichtigen ist auch, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse im Grundsatz gut waren. Allerdings handelt es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine kurvige und damit nicht ganz übersichtliche Stelle.