18. Strafrahmen/Strafart Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung reicht somit von 1 bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG).