Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, begangen am 11. April 2020 um 18:16 Uhr in Brünig, Brünigstrasse (Fahrtrichtung Brienz), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung