Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen. Das Verschulden war zwar sicher nicht gleich hoch wie bei einem grossen Verkehrsaufkommen an einem normalen Werktag, Ferientag oder Wochenende bzw. in einem dichter besiedelten Gebiet, was aber eben bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und nicht bei der rechtlichen Subsumtion. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.