Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine Ausnahmesituation, die der Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG entgegenstünde. Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen.