In subjektiver Hinsicht erfolgte die eigentliche Geschwindigkeitserhöhung (das Betätigen des Gaspedals) vorsätzlich und im Bewusstsein, damit das Geschwindigkeitslimit zu überschreiten, wobei die erhöhte Risikolage durch den Beschuldigten mindestens in Kauf genommen wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine Ausnahmesituation, die der Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG entgegenstünde.