16 16. Subsumtion Aufgrund des insbesondere hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit abzulehnenden Sachverhaltsirrtums fällt eine Bestrafung nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ausser Betracht. Zum objektiven Tatbestand ist zu bemerken: Eine rein grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt zweifelsohne vor: Geschwindigkeitslimiten stellen nach der Praxis elementare Verkehrsregeln dar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h über dem geltenden Innerortslimit war aber dabei sogar höher als der Schwellenwert von Art.