15 erforderlich (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Derjenige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (BGE 142 IV 137 E. 11.1).