Nach der Rechtsprechung muss sich in objektiver Hinsicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche Gefahr» vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, bei denen Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist.