14 Dass das Gefahrenpotential nicht ganz gleich hoch war wie ein Tempoexzess in einem dicht besiedelten Raum, ist bei der Strafzumessung bzw. dem Verschulden zu thematisieren. 14.5 Beweisfazit Es liegt kein bzw. kein rechtserheblicher Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor.