Auch in einer Landwirtschaftszone, zumal mit bewohnten Häusern, ist bspw. mit (landwirtschaftlichen oder sonstigen) Fahrzeugen oder Personen zu rechnen. Schon der Beschuldigte selber musste einräumen, dass es Mitverkehr gab (Abbieger Aussichtsplattform, in diesem Bereich gab es auch sonst Leute). Vorliegend war die befahrene Strecke zwar kurz, aber nicht jederzeit voll einsehbar: Allfällige Dritte wie auch die Insassen des Fahrzeuges des Beschuldigten (insbesondere die Beifahrerin) waren einem erhöhten Risiko ausgesetzt